Weiterbildung: Richtlinien


Die Aktivmitglieder  erklären sich bereit die Qualitätsanforderungen gemäss Statuten, Art. 2 d) und e), und der ethischen Richtlinien des AVS einzuhalten und dem Verband unaufgefordert die jährliche Bescheinigung ihrer Weiterbildung zuzusenden. Damit bestätigt die Therapeutin und der Therapeut die erforderliche Weiterbildung von 20 Stunden pro Kalenderjahr.

Aktivmitglieder mit EMR, ASCA, NVS/SPAK Anerkennung senden eine Kopie ihrer Erneuerung des Qualitätslabels.

Aktivmitglieder mit abgeschlossener Ausbildung an einer vom AVS anerkannten Schule, ohne EMR, ASCA, NVS/SPAK Anerkennung, senden Kursbestätigungskopien ihrer 20 Stunden Weiterbildung pro Kalenderjahr an die Geschäftsstelle.